Zahnarzt Ludwigsfelde ist gleich da

Zahnarztkosten und Finanzierungsmöglichkeiten

Zahnarztkosten

und Finanzierungs-möglichkeiten

Kostentransparenz ist mir wichtig

Zur Ausrichtung meiner Zahnarztpraxis auf die Wünsche und Zufriedenheit der Patientinnen und Patienten gehört auch, Transparenz herzustellen über die Behandlungskosten-Anteile, die der Patient zu tragen hat.

Auf dieser Seite informiere ich Sie über die grundsätzlichen Regeln der Kostenerstattung für gesetzlich und privat Versicherte und über die Finanzierungsmöglichkeit, die Ihnen meine Praxis bietet.

Auf den SeitenKariesbehandlung und Füllungen” sowie “Günstiger Zahnersatz” erfahren Sie Details über die Kassenanteile bzw. zuzahlungspflichtigen Leistungen speziell bei Zahnersatzleistungen.

Zahnarztkosten und “Kassenanteil” der GKV

Ein großer Teil aller zahnmedizinischen Behandlungen wird von den Gesetzlichen Krankenkassen (GKV) der gesetzlich Pflichtversicherten übernommen, ohne dass der Patient einen Antrag stellen muss oder Einblick in die Kosten erhält. Dazu gehören z.B. Vorsorgeuntersuchungen, lokale Betäubungen, Amalgamfüllungen oder auch Extraktionen (Entfernung des Zahnes).

Bei Zahnersatz-Leistungen hingegen ist grundsätzlich eine Eigenleistung erforderlich.

Wenn Sie jedoch aufgrund persönlicher Umstände (ALG II, niedriges Einkommen) unter die Härtefall-Regelung der GKV fallen, erhalten Sie bestimmte Zahnersatzleistungen auch ohne Zuzahlung. Mehr dazu siehe Zahnersatz ohne Zuzahlung.

Nach der Diagnose und vor Beginn einer Behandlung erfahren Sie von mir, ob und in welcher ungefähren Höhe die vorgeschlage Behandlung eigenleistungspflichtig ist und welche alternativen Möglichkeiten infrage kommen.

Der Festzuschuss der GKV
Mehr Zuschuss mit dem Bonusheft
Heil- und Kostenplan
Inhalt des Heil- und Kostenplans

Der Festzuschuss der GKV

Seit Einführung des Festzuschusssystems für Zahnersatz im Jahr 2005 können gesetzlich versicherte Patienten befundbezogene Zuschüsse für Zahnersatz wie Kronen, Brücken oder Prothesen erhalten. Befundbezogen bedeutet, dass es für einen von mir zu definierenden Befund (= Diagnose) stets denselben Festbetrag als Zuschuss von der Krankenkasse gibt. Dieser Zuschuss deckt 50% der Durchschnittskosten der so genannten “Regelversorgung” ab. Das ist diejenige Behandlung, die medizinisch als ausreichend und angemessen vorgesehen ist.

Darüber hinaus haben Sie als Patient die Möglichkeit, eine andere bzw. hochwertigere Versorgung als die Standardversorgung zu wählen. Der Festzuschuss bleibt davon unberührt, vorausgesetzt, die gewählte Behandlung gilt als wissenschaftlich anerkannte Therapie. Der Patient hat in diesem Fall jedoch die Mehrkosten zu tragen.

Mehr Zuschuss mit dem Bonusheft

Zusätzlich können Patienten vom Bonussystem der gesetzlichen Krankenkassen profitieren: wer z.B. 5 Jahre lang regelmäßig zur jährlichen Vorsorge beim Zahnarzt war und dies durch die Stempel im Bonusheft belegen kann, erhält einen um 20% höheren Krankenkassenzuschuss. Bei 10 Jahren sind es sogar 30%.

Wenn Sie den jährlichen Vorsorgebesuch auch nur ein einziges Mal versäumen, verlieren Sie Ihren kompletten Bonusanspruch und die Berechnung fängt wieder von Null an. Deshalb ist die mindestens jährliche – noch besser halbjährliche – Terminvereinbarung für eine Vorsorgeuntersuchung sehr wichtig.

Heil- und Kostenplan

Um bereits im Vorfeld einen Überblick über die gesamten Behandlungskosten zu erhalten und die dafür vorgesehenen Leistungen der Krankenkasse in Anspruch nehmen zu können, erstellt meine Praxis für Sie einen Kostenvoranschlag, den so genannten Heil- und Kostenplan (HKP).

Im HKP  dokumentiere ich exakt, welche Behandlung erforderlich ist und welche Kosten dafür anfallen. Auf Basis dieses Befundes kann die Krankenkasse den „befundorientierten Festzuschuss“ gewähren, der grundsätzlich 50% der Kosten der Regelversorgung beträgt. Diesen Zuschuss erhalten Patienten auch dann, wenn sie sich für eine Behandlung entscheiden, die über die Regelversorgung hinausgeht, beispielsweise Implantat statt herkömmlicher Prothese.

Mit einer Zahnersatzbehandlung beginnt meine Praxis erst, wenn der Heil- und Kostenplan von der Krankenkasse genehmigt wurde, denn sonst könnten Sie Ihren Anspruch auf den Zuschuss verlieren.

Inhalt des Heil- und Kostenplans

GKV Heil-und Kostenplan

Abschnitt I, Befund des gesamten Gebisses / Behandlungsplan: In das Zahnschema des Formulars trage ich den individuellen Befund, die vorgesehene Regelversorgung sowie eventuell den darüber hinausgehenden Versorgungsplan  ein.

Abschnitt II, Befunde für die Festzuschüsse: In diesem Teil tragen wir alle Versorgungsleistungen mit ihren  Befundnummern ein. Über sie wird später die Berechnung der Festzuschüsse durch die Krankenkasse definiert.

Abschnitt III, Kostenplanung: Mit diesem Teil des Formulars erhalten Sie eine Übersicht der voraussichtlichen Gesamtkosten. Sie beinhalten das zahnärztliche Honorar sowie die Material- und Laborkosten.

Abschnitt IV, Zuschussfestsetzung: In diesem Teil des HKP-Formulars trägt die Krankenkasse alle Festzuschussbeträge ein unter Berücksichtigung von eventuellen Bonusansprüchen. Nach der Bewilligung durch die Krankenkasse erhalten wir das Formular zurück. Erst dann kann die Behandlung beginnen.

Abschnitt V, Rechnungsbeträge: Nach Abschluss der Behandlung tragen wir die tatsächlich angefallenen Behandlungskosten und den Zuschussbetrag der Krankenkasse ein. Die Differenz beider ist der verbleibende Kostenanteil für Sie als Versicherten. Über diesen Betrag erhalten Sie eine gesonderte Rechnung von meiner Praxis.

Anlage zum HKP für von der Regelversorgung abweichende Behandlungsleistungen. Für von uns medizinisch begründete und mit Ihnen abgestimmte Behandlungsleistungen, die nur nach der privaten Gebührenordnung für Ärzte abgerechnet werden können, füllen wir eine gesonderte Anlage zum HKP aus. Sie enthält die Kostenaufstellung der gewünschten Behandlung sowie zum Vergleich die Kosten bei Regelversorgung.

Kostenerstattung der PKV

Bei jeder Privaten Krankenversicherung (PKV )gehört die Kostenübernahme für eine allgemeine Zahnbehandlung zu den grundsätzlichen Leistungen. Im Gegensatz zur GKV gibt es jedoch in der PKV keinen einheitlich definierten Leistungsumfang, sondern eine Vielzahl unterschiedlicher Tarife.

Es gibt Tarifmodelle mit Grundleistungen, erweiterte Leistungen und Premium-Leistungen. Je nach gewähltem Tarif übernehmen die privaten Krankenkassen zwischen 50 und 100% der Kosten, ganz gleich, welche Behandlung gewählt wurde. Daher sollten Sie, nach meiner Diagnosestellung und vor Beginn meiner zahnärztlichen Behandlung im Versicherungsvertrag prüfen, welche Kosten für welche Behandlung erstattungsfähig sind. Gerne bin ich Ihnen dabei behilflich.

PKV: Kostenübernahme-Vorabprüfung
PKV: Abrechnung nach der GOZ

PKV: Kostenübernahme-Vorabprüfung

Auch für Privatversicherte erstellen wir vor jeder größeren Zahnbehandlung, insbesondere bei der Versorgung mit einem Implantat, einen individuellen Heil- und Kostenplan. Im Unterschied zur GKV ist bei den privaten Krankenversicherungen kein rechtsgültiges Formular vorgeschrieben.

Damit es später nicht zu Problemen bei der Kostenerstattung kommt, achten wir sorgfältig darauf, dass alle Behandlungsschritte sowie eventuell anfallende Zusatzposten enthalten sind.

Wenn die Leistungsübernahmeerklärung Ihrer privaten Krankenversicherung deutlich geringer ausfällt als erwartet, berate ich Sie bezüglich der eventuell möglichen Durchsetzungsfähigkeit Ihrer Erstattungsansprüche gegenüber Ihrem privaten Krankenversicherungsunternehmen.

PKV: Abrechnung nach der GOZ

Nach der Behandlung erhalten Sie von meine Praxis die Rechnung nach den Vorgaben der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ).

Die Rechnung ist unabhängig davon, welchen Erstattungsanteil Sie von Ihrer PKV erhalten. Der Rechnungsbetrag muss von Ihnen beglichen werden. Aus diesem Grund ist es wichtig, mit mir gemeinsam vorab den voraussichtlichen Erstattungsumfang zu prüfen und wo möglich wenn erforderlich, den vereinbarten Leistungsumfang an Ihren Versicherungstarif anzupassen.

Kostenfinanzierung mit bequemer Ratenzahlung

Zahnarztkosten-Finanzierung mit BFSMeine Praxis bietet Ihnen eine bequeme und zinsgünstige Finanzierungsmöglichkeit der Behandlungskosten an. Unser Partner dafür ist BFS health finance. Sie erhalten attraktive Ratenzahlungsmöglichkeiten nach Wahl von bis zu 48 Monaten Laufzeit bei einer Mindestrate von 25 EUR/mtl. Bei einer Laufzeit von 6 Monaten liegen die Zinsen aktuell sogar bei 0%.

Ablauf der BFS-Finanzierung
Vorteile der BFS-Finanzierung

Ablauf der BFS-Finanzierung

Der Ablauf ist einfach. Mit Ihrer Zustimmung übermitteln wir die Rechnung an den BFS mit dem Auftrag, diese an Sie weiterzuleiten. Bei Erhalt der Rechnung können Sie entscheiden, ob Sie diese in einer Summe begleichen möchten oder ob Sie von den attraktiven Teilzahlungsmöglichkeiten Gebrauch machen möchten.

Um Ihr persönliches Teilzahlungsangebot zu erhalten, können Sie die Beantragung bequem im Patientenportal vornehmen oder Sie kontaktieren Sie den Patienten-/Kundenservice des BFS unter 0231 945362 600.

Vorteile der BFS-Finanzierung

Die Vorteile bei der Teilzahlung über die BFS:

  • Sie bestimmen die Laufzeit Ihrer Ratenzahlung.
  • Flexibilität bei der Rückführung:
    • Vorzeitige Ablösung und Sonderzahlungen ohne Vorfälligkeitsentschädigung möglich.
    • Änderung von Laufzeit und Ratenhöhe möglich
  • Die Finanzierung erfolgt aus eigenen Mitteln und ohne Meldung bei der Schufa.
  • Bequemer Einzug Ihrer Raten per Lastschrifteinzugsermächtigung.

Sie wollen auf hochwertigen Zahnersatz nicht verzichten, machen sich aber Sorgen über die Finanzierung und haben dazu Fragen? Mein Team und ich in Ludwigsfelde freuen uns über Ihre Nachricht! 03378 804640 oder senden Sie uns eine Mail. Wir finden einen Weg!

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